Vermummungsverbot

Der Begriff des Vermummungsverbotes kommt aus dem Versammlungsrecht und findet daher nur in Zusammenhang mit Versammlungen Anwendung. Darunter fallen neben Demonstrationen auch Sportveranstaltungen, Festivals, Volksfeste u.ä..
Ein Vermummen i.S.d. Bayerischen Versammlungsgesetzes liegt vor, wenn ein Teilnehmer einer Veranstaltung in einer Aufmachung auftritt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der eigenen Identität zu verhindern. Geeignete Kleidungsstücke sind insbesondere Sturmhauben, Schals, Sonnenbrillen, Kapuze u.ä.. Dabei muss die Absicht, sich vor einer Identifizierung schützen zu wollen erkennbar sein. Je nach den Umständen im Einzelfall kann ein Vermummen strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Konsequenzen haben. Bereits das Mitführen eines Gegenstandes, der zum Vermummen geeignet ist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Das Bayerische Versammlungsrecht wurde erst 2015 verschärft. Seitdem stellt u.a. das Vermummen auf dem Weg zu oder bei einer Veranstaltung bereits eine Straftat dar. Insbesondere bei der Anreise am Spieltag geht die Polizei in letzter Zeit vermehrt gegen Personen vor, die sich zeitweise vermummt haben.