Erkennungsdienstliche Maßnahmen (ED-Behandlung)

Im Rahmen einer ED-Behandlung ( erkennungsdienstliche Behandlung) werden regelmäßig Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen. Zudem können besondere Körpermerkmale o.ä. fotografisch festgehalten und Messungen vorgenommen werden.
Eine ED-Behandlung darf nach § 81b StPO nur durchgeführt werden, soweit es „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“.
Wie mit der Aufforderung sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen umzugehen ist richtet sich vor allem nach dem Anlass sowie der Art der Anordnung.

ED-Behandlung im laufenden Strafverfahren

Bei einer ED-Behandlung im laufenden Strafverfahren (Alt. 1 ) ist die Maßnahme gegen einen Beschuldigten zulässig, wenn sie für die Feststellung der Identität der Person oder zum Tatnachweis im Zusammenhang mit der aufzuklärenden Tat notwendig ist. Fingerabdrücke können z.B. als Tatnachweis im Fall eines Einbruchs, Diebstahls oder Verletzung einer Person mit einem Gegenstand notwendig sein. Ist die Tat bereits nachgewiesen ist keine ED-Behandlung mehr notwendig.
In der Regel wird der Beschuldigte nach seiner Festnahme aufgefordert sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Lasst euch in einem solchen Fall nicht verunsichern auch wenn die Polizei versucht den Anschein zu erwecken, dass diese Maßnahme selbstverständlich durchgeführt wird. Verweigert die Abgabe von Fingerabdrücken etc. und nehmt sofort Kontakt mit einem Anwalt auf.
Gleiches gilt, sobald ihr schriftlich zu einer ED-Behandlung vorgeladen werdet.

Präventive ED-Behandlung ( Alt. 2)

Die zweite Alternative – „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ – ist eine vorsorgliche Maßnahme, um die künftige Strafverfolgung zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der Art und Ausführung der Tat zu erwarten ist, dass der Beschuldigte künftig erneut Straftaten begehen wird. Die Maßnahme richtet sich nach Art. 14 PAG (Polizeiaufgabengesetz Bayern). Ein klassisches Beispiel ist die wiederholte Begehung von Einbrüchen oder eines Diebstahls. Hierbei kann die Abnahme von Fingerabdrücken zu präventiven Zwecken gerechtfertigt sein, wenn aufgrund von Anhaltspunkten eine Wiederholung der Tat zu befürchten ist.
Beabsichtigt die Polizei eine präventive ED-Behandlung durchzuführen, wird der Betroffene regelmäßig schriftlich geladen. Dabei ist zwischen einer einfachen Aufforderung, der keine Folge geleistet werden muss, und einem vollziehbaren Bescheid zu unterscheiden. Wendet euch in jedem Fall an uns oder einen Anwalt, sobald ihr eine derartige Aufforderung erhaltet!

Im Rahmen der ED-Behandlung hat der Beschuldigte die Maßnahmen ( Fotos, Fingerabdrücke u.ä.) zu dulden, er muss jedoch nicht aktiv mitwirken. Zudem müssen keinerlei Fragen beantwortet werden oder Dokumente / Protokolle unterschrieben werden. Ihr solltet also in keinem Fall irgendetwas unterschreiben!