Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – geplante Gesetzesänderung

Mit dem Begriff des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte assoziierten die Meisten bislang wohl kaum eine tatsächlich schwere Straftat. Vielmehr galt dieser Tatbestand entweder als standartisierte Zugabe in sämtlichen Fällen die mit einer Festnahme geendet haben oder als eine Art Notnagel, falls dem Beschuldigten am Ende doch keine wirkliche Tat angehängt werden konnte. Der Tatbestand des Widerstands war flexibel einsetzbar, mussten doch nur 2 Beamte übereinstimmend von einer falschen Armbewegung des Beschuldigten berichten, und ein beliebter Trick, um Maßnahmen wie Festnahmen oder ED-Behandlungen „rechtfertigen“ zu können.
Widerstand erfordert keine Verletzung einer Person. Vielmehr geht es darum, die Vornahme einer Vollstreckungshandlung zu erschweren. Daher lag der Strafrahmen auch klar unter dem für eine Körperverletzung. Immerhin reicht ein bloßes sich losreißen aus, um den Tatbestand zu erfüllen.
Seit dem 08.02.2017 existiert jedoch ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit einer erschreckenden Zielsetzung. Geplant ist die Einführung eines neuen Straftatbestands: der „Tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“.
Das Mindeststrafmaß soll 3 Monate Freiheitsstrafe betragen. Für einen „tätlichen Angriff“ ist jedoch weder die Verletzung des Beamten notwendig, noch muss der „Angriff“ darauf abzielen, den Beamten zu verletzen. Zudem ist der Begriff des „tätlichen Angriffs“ sehr weit gefasst. Darunter kann ebenso eine falsche Armbewegung, wie ein unkontrollierter Sturz oder das Schubsen eines Beamten fallen. Trotzdem soll im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe angedroht werden. Zum Vergleich- der Strafrahmen einer Körperverletzung beginnt mit einer Geldstrafe.
Auch der Deutsche Anwaltsverein hat bereits Stellung zu der Änderung genommen und diese als einen Akt symbolischer Kriminalpolitik beschrieben bei dem weder Sinnhaftigkeit, noch Geeignetheit ersichtlich ist.
Welche absurden und für den Betroffenen auch gefährlichen Auswirkungen diese neue Regelung in der Praxis haben kann, hat auch ein Berliner Strafrechtsprofessor in folgendem lesenswerten Artikel dargelegt:

09.02.2017