Die Verwendung von Kürzeln wie ACAB oder FCKCPS kann unter bestimmten Voraussetzungen den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen.
Zwar ist die Polizei als Kollektiv grundsätzlich nicht beleidigungsfähig. Etwas anderes gilt jedoch im Fall einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung. Diese setzt voraus, dass der betroffene Personenkreis überschaubar ist und die ihm zugehörigen Personen individualisierbar sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung stellten die bei einem Fußballspiel anwesenden Beamten einen solchen überschaubaren Personenkreis dar. Daher war das Zeigen von Bannern mit der Aufschrift ACAB / FCKCPS sowie das Tragen von Kleidung mit der Aufschrift ACAB im Stadion grundsätzlich strafrechtlich relevant. Mit Beschluss vom 17.05.2016 ist das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon abgewichen. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Anzahl von Polizeibeamten an einem Spieltag im Stadion im Einsatz ist reicht nicht aus, um eine hinreichend überschaubare, abgegrenzte Personengruppe anzunehmen. Das Zeigen von Bannern oder Tragen von Kleidung mit der von der Meinungsfreiheit gedeckten Parole „ACAB“ ist daher nur noch dann als Beleidigung strafbar, wenn einzelne Beamten bzw. kleine Gruppen direkt damit konfrontiert werden.
Generell gilt:
Nur weil an Spieltagen, bei Veranstaltungen oder Demonstrationen damit zu rechnen ist, dass man dort Polizeibeamten begenet, die an einem konkreten Einsatz teilnehmen, ist das Verwenden von „ACAB“ & Co. nicht strafbar. Etwas anderes gilt jedoch, sobald einzelne Beamte konkret (z.B. durch Hochhalten eines Banners / Zeigen auf das T.shirt / Äußerung > direkt vor einer Einsatzgruppe) mit der Aussage konfrontiert werden. Daher ist weiterhin Vorsicht geboten, da bekannt sein dürfte, dass ein von der Polizei behaupteter Tatvorwurf nicht zwangsläufig etwas mit der Realität zu tun hat und derartige Gesten wohl gerne einfach angenommen werden, um auch weiterhin fleißig Anzeigen wegen Beleidigung schreiben zu können.