Vorladung zur Polizei

Vorladungen zur Polizei sind grundsätzlich freiwillig, d.h. es besteht keine Pflicht zu erscheinen oder in irgendeiner Form zu reagieren.

Eine Aussage bei der Polizei hat selten das Potential die Situation für euch selbst bzw. den/ die Beschuldigten zu verbessern, birgt jedoch die Gefahr irreversibler Fehler.

Einer Vorladung zur Polizei solltet ihr daher in keinem Fall Folge leisten!

Gründe, der Vorladung nicht Folge zu leisten:

Fehlendes Beweismaterial

Die Aufgabe der Polizei in einem Ermittlungsverfahren besteht darin, belastendes Beweismaterial gegen den/ die Beschuldigten zu sammeln. Dies geschieht i.d.R. im Wesentlichen durch die Vernehmung der betroffenen Personen sowie potentieller Zeugen. Fehlen der Polizei diese Informationen, weil den jeweiligen Vorladungen nicht Folge geleistet wird, ist diese in ihren Ermittlungen stark eingeschränkt, was im Idealfall zur Einstellung des Verfahrens führt.

Auswirkungen von Aussagen auf das Ermittlungsverfahren

Häufig besteht, insbesondere aus Angst vor dem laufenden Verfahren, das Bedürfnis sich selbst zu erklären oder durch Aussagen Freunden zu helfen, um so weitere Ermittlungen zu verhindern. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen eure eigene Situation bzw. die des/ der Beschuldigten durch eine polizeiliche Vernehmung zu verbessern. Der ermittelnde Polizeibeamte hat am Ende seiner Ermittlungen dem zuständigen Staatsanwalt einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem er erklärt, warum er davon überzeugt ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Das Interesse an entlastenden Informationen hält sich daher naturgemäß in Grenzen. Des Weiteren ist es für den Aussagenden, der den Ermittlungsstand der Polizei nicht kennt, nicht kontrollierbar, ob er in seiner Aussage ( versehentlich) belastende Informationen weiter gibt. Polizeibeamte sind darin geschult durch gezielt eingesetzte Fragetechniken den Befragten zu beeinflussen. Es ist fahrlässig zu glauben derartigen Methoden entgehen zu können.

Folgen von Aussagen für die Hauptverhandlung

Zudem wird jede Aussage bei der Polizei Bestandteil der Ermittlungsakte, die später dem Richter in der Hauptverhandlung vorliegt. Eine wahrheitswidrige Aussage bei der Polizei ist zwar nicht ( wegen Falschaussage) strafbar, jedoch wird der Befragte in der Hauptverhandlung regelmäßig mit seinen bei der Polizei getätigten Aussagen konfrontiert. Weicht ihr hiervon ( ggf. aufgrund der Wahrheitspflicht vor Gericht) ab, werdet ihr dies erklären müssen.

Grundsätzlich gilt:

Möchtet ihr euch zu einem Vorfall äußern, solltet ihr dies erst vor Gericht und in Absprache mit einem Rechtsanwalt tun.

Vorladungen zur Staatsanwaltschaft

Einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft habt ihr Folge zu leisten. Vorausgesetzt die Vernehmung wird durch einen Staatsanwalt geführt, seid ihr als Zeuge auch verpflichtet auszusagen. Ihr könnt euch als Zeuge jedoch nicht wegen Falschaussage strafbar machen. Für den Beschuldigten gilt das umfassende Aussageverweigerungsrecht.