Hausdurchsuchung

Wann darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden und wer darf sie anordnen?
Eine Hausdurchsuchung trifft den Betroffenen in der Regel unvorbereitet und überraschend, so dass es entscheidend darauf ankommt in dieser Überrumpelungssituation einen kühlen Kopf zu bewahren und seine Rechte zu kennen.
Grundsätzlich müssen für eine Hausdurchsuchung tatsächliche zureichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ihr eine bestimmte Straftat bereits begangen habt. Aufgrund des schweren Eingriffs in eure Grundrechte steht die Durchsuchung grundsätzlich unter Richtervorbehalt, d.h. es muss eine richterliche Anordnung (in Eilfällen auch mündlich) vorliegen, solange ihr euch nicht freiwillig der Maßnahme unterwerft. Die Anordnung kann jedoch in Eilfällen auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

Was darf durchsucht werden?
Liegt ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vor, könnt ihr diesem das Ziel der Durchsuchung entnehmen. Ein Durchsuchungsbeschluss hat die Bezeichnung der Straftat, die Konkretisierung des Tatvorwurfs, Zweck und Ziel der Durchsuchung, die möglichst genaue Angabe der Beweismittel die gefunden werden sollen sowie die genaue Bezeichnung des Durchsuchungsobjekts zu enthalten.
Es dürfen nur Räume durchsucht werden, die durch die betroffene Person genutzt werden. Dies umfasst auch sämtliche Gemeinschaftsräume, Keller etc., nicht jedoch die Zimmer von Eltern, Geschwister oder Mitbewohnern. Ggf. sind auch eigene Fahrzeuge umfasst.

Welche Rechte habe ich?
Die Durchsuchung ist zunächst von euch zu dulden. Ist der Durchsuchungsgegenstand klar abgegrenzt (z.B. im Beschluss) kann die Durchsuchung u.U. abgewendet werden, wenn ihr den Gegenstand freiwillig herausgebt.
Der Wohnungsinhaber hat grundsätzlich das Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Dieser wird bei Abwesenheit i.d.R. telefonisch informiert. Es genügt jedoch die Anwesenheit eines Vertreters oder Angehörigen.
Ihr könnt Zeugen, insbesondere einen Anwalt, hinzuziehen, deren Erscheinen die Polizei auch abzuwarten hat, soweit dies nicht zu erheblichen Verzögerungen führt.
Ist kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden, ist euch auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung sowie die zugrunde liegende Straftat zu machen.
Der Betroffene kann auch verlangen, dass er eine Liste mit den beschlagnahmten Gegenständen bzw. für den Fall dass die Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist, eine entsprechende Bescheinigung, erhält.

Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

  • Bleib ruhig!
  • Frag zunächst nach einem schriftlichen Beschluss
    Ist dieser nicht vorhanden, lass dich über den Anlass (konkrete Straftat) sowie den Grund (Durchsuchungsgegenstand) auch schriftlich aufklären.
  • Widersprich der Durchsuchung und lass diesen Widerspruch von den Beamten protokollieren. Dieser Widerspruch soll von den Beamten und dir unterschrieben werden. Dies dient zum einen dazu, dass die Polizei deine schriftlichen Aufzeichnungen(Tagebücher, etc.) nicht durchlesen, sondern lediglich sichten darf. Außerdem kann der Widerspruch bei einem späteren Verfahren von Nutzen sein. Wichtig: Unterschreibe NUR deinen Widerspruch. Alles andere wird von dir nicht unterschrieben!
  • Verständige Zeugen bzw. einen Anwalt und fordere die Polizeibeamten auf, auf das Eintreffen zu warten.
  • Keine Aussagen gegenüber den Beamten!
  • Achte darauf, dass keine fremden Zimmer durchsucht werden. Bei allen anderen Zimmern ist es wichtig, dass du oder ein bevollmächtigter Zeuge bei der Durchsuchung im jeweiligen Raum anwesend ist.
  • Verlange am Ende der Durchsuchung ein schriftliches Protokoll sowie den Namen des Einsatzleiters. Inhalt des Protokolls sind alle Dinge, die im Anschluss an die Durchsuchung mitgenommen werden. Auch wenn nichts mitgenommen wird, solltest du dir auf jeden Fall ein schriftliches Protokoll anfertigen lassen. Ließ dir das Protokoll in Ruhe durch! Falls etwas fehlt verlange, dass der beschlagnahmte Gegenstand nachgetragen wird. Wichtig: Auch hier gilt, keine Unterschrift von dir! Lediglich Einsatzleiter und Zeuge müssen dies unterschreiben!

Fertige im Nachgang ein Gedankenprotokoll (Zeit, Ablauf, mögliche Dialoge unter den Beamten, beschlagnahmte Sachen, Besonderheiten, etc.) über die Durchführung der Hausdurchsuchung an. Auch mögliche Zeugen sollten anschließend ein Gedankenprotokoll verfassen.
Wenn nicht schon gemacht, solltest du sofort einen Anwalt aufsuchen! Zusätzlich solltest du natürlich auch uns vom „Weiß-Grünen Hilfefonds“ kontaktieren.