Verteidigung nach dem Schlusspfiff – Strafverteidigertag 2017

Ende März fand in Bremen der diesjährige Strafverteidigertag statt, bei dem vor allem Strafverteidiger sowie Vertreter der Justiz und der Rechtswissenschaft aktuelle Themen diskutierten. Im Fokus dabei stand die Kritik an der immer lauter werdenden Forderung der Politik, die Strafbarkeit auszuweiten. Eine Forderung, die primär Zwecke des Wahlkampfes verfolgt und zu Recht als absolut ungeeignetes Mittel kritisiert wird, da Fälle in der Vergangenheit gezeigt haben, dass es weniger das Strafrecht ist, das versagt, sondern die Vollzugsbehörden.

Eine Arbeitsgruppe traf sich in diesem Jahr unter dem Motto „Verteidigung nach dem Schlusspfiff  – Sonderstrafrecht für Fußball-Fans?“ .

„Verfahren im Zusammenhang mit Fußball weisen Elemente eines Sonderstrafrechts auf. Dazu hat die Arbeitsgruppe die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
Umfassend wurde die rechtliche Behandlung der Alltagsdelikte mit Fußballbezug dargestellt. Betont wurde, dass Verfahren neben strafrechtlichen Aspekten stets auch verwaltungsrechtliche (präventiv-polizeirechtlich) und zivilrechtliche (Stadionverbote) Bezüge aufweisen.
Fußballgewalt wird deshalb als so bedrohlich empfunden, weil sie im öffentlichen Raum stattfindet.
Durch ihre enorme Präsenz ist die Polizei in der Lage, Konflikte mit Fans abschließend und zu deren Nachteil zu definieren und in strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu überführen. So folgt z.B. aus kleinen Rempeleien oder verbalen Auseinandersetzungen anlässlich der Begegnung mit Fußballfans oftmals ein Ermittlungsverfahren, während sie in vergleichbaren Situationen (Wirtshausschlägerei und Nachbarschaftsstreitigkeit) in der Regel folgenlos bleiben.
Festzuhalten ist eine prozessuale Ungleichbehandlung durch Verweigerung von Opportunitätsentscheidungen bei klassischen Bagatelldelikten (z.B. Beleidigung).
Was die Polizei aufnimmt und festhält, wird mit dem Ziel an die Stadionbetreiber und den DFB ohne Rücksicht auf Datenschutzrechte weitergeleitet, um ein sofort wirksames Stadionverbot aussprechen zu lassen – mit bundesweitem Geltungsbereich (bis in die 4. Liga). Damit findet über den Umweg des Zivilrechts eine faktische Sanktionierung statt, die mittels der eigentlich einschlägigen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften (z.B. Aufenthaltsverbot) nicht möglich wäre.
Stadionverbote sind aus juristischer und sozialpädagogischer Sicht kontraproduktiv. Sie isolieren die Betroffenen aus ihren Bezugsgruppen und unterliegen rechtlich nur rudimentärer Überprüfung. Ihre Anwendungsvoraussetzungen sind unbestimmt und führen zu willkürlichen Entscheidungen, die keine Akzeptanz finden können. Eine Verhaltensänderung wird so nicht zu erreichen sein.
Die Arbeitsgruppe fordert:
Es muss eine Selbstverständlichkeit werden, dass der Verteidigung vollständiges und unbearbeitetes Videomaterial zum Zwecke der Verteidigung ausgehändigt wird.
Auch bei Verfahren im Zusammenhang mit Fußball ist den Polizeibeamten kein zeugenschaftlicher Sonderstatus einzuräumen. Sie sind wie jeder andere Zeuge zu vernehmen. Die Vernehmung kann nicht durch dienstliche Äußerungen ersetzt werden.
Für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ist ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuführen. Dieses könnte schon jetzt aus dem Sozialdatenschutz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz abgeleitet werden. Nur so ist eine auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit zwischen Fans und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Fanprojekten möglich.
Die vielfältigen Datensammlungen (Datei Gewalttäter Sport, Arbeitsdateien szenekundiger Beamte) sind nicht transparent. Sollte ihre Abschaffung nicht erreicht werden können, obwohl die Arbeitsgruppe dies fordert, ist Betroffenen von Amts wegen Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, schon um offenkundige Fehleintragungen zu korrigieren (»Bremer Modell«).
Entgegenzutreten ist auch der Herabsetzung polizeilicher Eingriffsschwellen im Gefahrenabwehrrecht (Gewahrsamnahme/Einkesselung). Gleiches gilt im Strafrecht: Hier ist die extensive Auslegung von Tatbestandsmerkmalen abzulehnen, z.B. beim Landfriedensbruch nach dem Motto »mitgefangen – mitgehangen«.
Der Fußball darf kein Experimentierfeld für symbolische Kriminalpolitik sein; elektronische Fußfesseln für Fußballfans lehnen wir ab. Zudem ist eine wirksame Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte zu fordern, die diesen Namen auch verdient (Kennzeichnung vorne und hinten).“

nachzulesen unter:  http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/strafverteidigertag2017.html