Urteil des BGH vom 22.09.2016

Viele haben mit Sicherheit die Debatte um die Frage, ob Verbandsstrafen auf den einzelnen Fan umgelegt werden können, verfolgt. Heute am 22.09.2016 hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Zuschauer, der bei einem Fußballspiel einen Böller gezündet hat verpflichtet ist, die dem Verein auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten.
Der BGH hat nun entschieden, dass jeder Zuschauer verpflichtet ist, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht, haftet er auch für die daraus folgenden Schäden. Darunter fällt nach Ansicht des BGH auch die Geldstrafe, die der DFB dem jeweiligen Verein auferlegt.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das OLG Köln zurückverwiesen, das dann die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zu prüfen hat.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß eines Fans gegen die Stadionordnung bzw. gegen eine Pflicht aus dem Zuschauervertrag und der vom DFB auferlegten Verbandsstrafe bejaht. Dieser Zusammenhang wurde bisher sehr kritisch betrachtet, da das Verbot, Böller im Stadion zu zünden, primär den Schutzzweck verfolgt, Besucher vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Unter diesen Schutzzweck fällt jedoch nicht die Verbandsstrafe des DFB. Diese Ansicht hatte auch das OLG Köln in der Vorinstanz vertreten.

Um einschätzen zu können, wie sich dieses Urteil konkret auf zukünftige Fälle auswirken kann, sind die Veröffentlichung der Urteilsgründe sowie die weitere Entscheidung des OLG Köln abzuwarten.